Im Wohnungseigentumsrecht ist das System „Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)” geprägt durch den Grundsatz der Eigenverwaltung. Die Wohnungseigentümer nehmen die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als gemeinschaftliche Aufgabe wahr. Zentraler Ort zur Umsetzung der ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Eigentümerversammlung (ETV), wo die Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussfassung die Belange der WEG regeln. Die WEG ist eine unauflösliche Gemeinschaft, welche sich grundsätzlich auch selbst verwalten kann. Die Bestellung eines hauptamtlichen Wohnungseigentums-Verwalters ist nicht zwingend erforderlich, ebenso muss kein Verwaltungsbeirat gewählt sein.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 20 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern (§ 21 – § 25 WEG) und dem Verwalter nach Maßgabe des Paragraphen §§ 26 bis 28 WEG, und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem gemäß § 29 WEG. Organe der WEG sind mithin die Gesamtheit der Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der gewählte Beirat und der bestellte/beauftragte WEG-Verwalter.
Wie Sie also sehen können ist das Wohnungseigentumsrecht ein Fall für den Spezialisten, da viele widerstreitende Interessen aufeinander treffen. Diese müssen letztlich durch den Spezialisten sachgerecht zusammengeführt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei SCHACHT & SCHÜGEN ist dabei für Sie der richtige Partner, da wir in diesem Spezialgebiet schon seit mehr als 20 Jahren tätig sind. Zwei Fachanwälte für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht stehen dabei zu Ihrer Verfügung.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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